Existenzminimumberechnung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Sache im Sinne der Er- wägungen an das Betreibungsamt Y._____ zur Prüfung und Vornahme ei- ner Revision der Einkommenspfändung bzw. der Existenzminimumberech- nung zurückgewiesen wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 6
23. Februar 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die rechtshilfeweise für das Betreibungsamt Z._____ durch das B e t r e i b u n g s - a m t Y . _ _ _ _ _ , vorgenommene Pfändung mit Existenzminimumberechnung vom 15. Januar 2015, betreffend Existenzminimumberechnung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in den Entscheid des Obergerichts des Kantons A._____ vom 13. Februar 2015, in die Eingabe von X._____ vom 28. Januar 2015 samt mitgereichten Akten, in die Akten des Betreibungsamtes Y._____ sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Z._____ das Betreibungsamt Y._____ am 18. De- zember 2014 rechtshilfeweise um Pfändung des Vermögens der Schuldnerin X._____ und um Festsetzung des Existenzminimums ersuchte, – dass das Betreibungsamt Y._____ am 17. Dezember 2014 die Schuldnerin einvernahm, – dass am 15. Januar 2015 im Rahmen der Pfändung die Existenzminimumbe- rechnung durchgeführt wurde, welche eine pfändbare Lohnquote von CHF 3'542.05 ergab, – dass dabei lediglich ein Existenzminimum von CHF 1'200.00 festgestellt wur- de, was dem Grundnotbedarf der Schuldnerin entspricht, – dass weitere Aufwandpositionen nicht berücksichtigt wurde, weil die Schuldne- rin nicht belegt habe, dass sie die Miete, die Krankenkassenprämie etc. auch wirklich bezahle, – dass X._____ dagegen am 30. Januar 2015 sinngemäss Beschwerde beim Obergericht des Kantons A._____ als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen führte, – dass das Obergericht des Kantons A._____ die Sache am 13. Februar 2015 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass dies zu Recht erfolgte, da das Betreibungsamt Y._____ den Pfändungs- vollzug samt Existenzminimumberechnung lediglich rechtshilfeweise für das Betreibungsamt Z._____ vornahm, – dass X._____ in ihrer Eingabe vom 28. Januar 2015 angibt, sie habe die Ver- fügung des Betreibungsamtes Y._____ vom 15. Januar 2015 am 22. Januar 2015 erhalten, – dass mangels anderer Angaben in den Akten somit davon ausgegangen wer- den kann, dass die Eingabe rechtzeitig innert der 10 tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG erfolgt ist,
Seite 3 — 5 – dass X._____ darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Ja- nuar 2015 verlangt und sinngemäss geltend macht, die Existenzminimumbe- rechnung sei unzutreffend vorgenommen worden, da zu Unrecht gewisse Po- sitionen nicht angerechnet worden seien, – dass X._____ in ihrer Eingabe der Betreibungsbeamtin von Y._____ verschie- dene Straftaten vorwirft, – dass diese Vorbringen von der Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen nicht beur- teilt werden können, – dass das Kantonsgericht somit lediglich überprüfen kann, ob die Existenzmi- nimumberechnung gesetzeskonform erfolgt ist, – dass das Betreibungsamt Y._____ gewisse, von X._____ anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 17. Dezember 2014 geltend gemachten Aufwände für Miete, Krankenkasse etc. deshalb nicht anerkannt hat, weil die Schuldnerin keine entsprechenden Belege eingereicht hat, – dass das Betreibungsamt bei der Existenzminimumberechnung die tatsächli- chen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind von Amtes wegen abzuklären hat; dass der Schuldner indessen nicht von je- der Mitwirkungspflicht entbunden ist, sondern ihn im Gegenteil die Pflicht trifft, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben; dass dies bereits anlässlich der Pfändung zu geschehen hat und soweit möglich nicht erst vor der Auf- sichtsbehörde (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 16 zu Art. 93 SchKG; BGE 124 III 170), – dass X._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2014 wohl vorgebracht hat, dass sie Aufwendungen für Miete, Krankenkasse und medi- zinischen Aufwand habe und diese Positionen auch beziffert hat, – dass gemäss Einvernahmeprotokoll nach Auffassung des Betreibungsamtes dafür aber keine bzw. zu wenige Belege eingereicht wurden, – dass offen bleiben kann, ob das Betreibungsamt angesichts der Pflicht, die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, nicht zumindest der Schuldnerin hätte Frist ansetzen sollen, um die erforderlichen Belege einzu- reichen, – dass X._____ im Beschwerdeverfahren zahlreiche Belege eingereicht hat,
Seite 4 — 5 – dass das Obergericht des Kantons A._____ die Schuldnerin zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nach Vorliegen der Belege gemäss Art. 92 Abs. 3 SchKG (recte Art. 93 Abs. 3 SchKG) beim Betreibungsamt Y._____ eine Revi- sion der Einkommenspfändung hätte verlangen können, – dass die Schuldnerin dies nicht getan hat, – dass dieses Verhalten unverständlich ist, da es X._____ offensichtlich mit der Revision eilt, – dass aber dennoch festzustellen ist, dass die im Beschwerdeverfahren einge- reichten Belege eine Revision der Existenzminimumberechnung und Pfän- dung rechtfertigen, – dass die Sache somit samt den Beschwerdebeilagen der Schuldnerin an das Betreibungsamt Y._____ zwecks Prüfung und Vornahme der Revision der Einkommenspfändung zurückzuweisen ist, – dass das Betreibungsamt Y._____ allenfalls die Schuldnerin aufzufordern hat, weitere erforderliche Belege einzureichen, – dass im Rahmen der neuen Existenzminimumberechnung insbesondere auch zu prüfen ist, ob der Schuldnerin die ganzen Mietkosten angerechnet werden können, da sie gemäss Feststellungen des Betreibungsamtes mit ihrer im Jah- re 1982 geborenen Tochter in einer Wohngemeinschaft lebt (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 26 zu Art. 93 SchKG; BGE 132 III 483), – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die betreffenden Verfahrens- kosten beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Sache im Sinne der Er- wägungen an das Betreibungsamt Y._____ zur Prüfung und Vornahme ei- ner Revision der Einkommenspfändung bzw. der Existenzminimumberech- nung zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: